Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
a) Die Lieferungen und Angebote der Firma lws. Ladeneinrichtungen GmbH (nachfolgend kurz lws) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für lws nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. b) Im Übrigen sind entgegenstehende Geschäftsbedingungen lws gegenüber rechtsunwirksam, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs von lws hiergegen bedarf. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. c) Alle Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch lws. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden. d) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. e) Die Rechtsbeziehungen der lws und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. VERTRAGSSCHLUSS/VOLLMACHT
a) Die Handelsvertreter/Außendienstmitarbeiter von lws sind zum Abschluss von Kaufverträgen nur kraft ausdrücklicher Vollmacht berechtigt. Sie nehmen lediglich den Kaufantrag des Kunden entgegen. b) Die in den Katalogen, Verkaufsunterlagen u. ä. enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Kaufverträge bedürfen zu ihrer Begründung stets der gesonderten schriftlichen Bestätigung von lws (Auftragsbestätigung). c) Sämtliche Erklärungen des Kunden zum Vertrag müssen schriftlich bei lws eingereicht oder schriftlich von lws bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Wünsche auf Änderung oder Ergänzung des Vertrages.
3. LEISTUNGSUMFANG/ABWICKLUNG
a) Die in Prospekten, Anzeigen, allgemeinen Produktbeschreibungen, Preislisten und elektronischen Medien enthaltenen Angaben sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. b) In Lieferumfang und Preis enthalten ist die Erstberatung inkl. Konzeptvorschlag. c) Nicht in Lieferumfang im Preis enthalten sind: Gas- und Elektroinstallationsanschluss, Montageleistungen jeglicher Art sowie Isoliermaterial sowie spezielle Befestigungstechnik, soweit nichts anderes geregelt ist. d) lws ist berechtigt, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, soweit die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von lws für den Kunden zumutbar ist.
4. MITWIRKUNG
a) Der Kunde wird lws unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen von lws erforderlich sind. b) Für die Richtigkeit der vom Kunden erteilten Angaben, vorgelegten Baupläne, Grundrisse und Zeichnungen hat der Kunde einzustehen mit der Folge, dass sich aus evtl. Unrichtigkeiten ergebende zusätzliche Kosten zu seinen Lasten gehen, es sei denn, dass lws die Unrichtigkeit von Angaben, Bauplänen, Grundrissen oder Zeichnungen erkennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
5. PREISE/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Der Kaufpreis ist bei Lieferung in bar oder per Scheck ohne jeden Abzug fällig. b) Angebotene Preise sind Objektpreise bei geschlossener Abnahme. Differenzen und Konkretisierung des Preises können sich nach der Aufmasserstellung ggf. ergeben. c) Zahlungen sind nur an lws oder deren Beauftragte/Bevollmächtigte mit schriftlicher Inkassovollmacht zu leisten. d) Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verliert die jeweils vorhergehende ihre Gültigkeit. Eine Nettopreisgarantie von lws gilt für 3 Monate ab Bestelldatum. Danach ist die zur Zeit der Lieferung gültige Preisliste maßgebend. e) Mit der Montage durch den Kunden darf erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises begonnen werden. f) Der Kunde ist nicht berechtigt, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche, die er gegen lws erwirkt hat, an Dritte abzutreten. Der Kunde ist zur Aufrechnung lws gegenüber nur befugt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. ABRUF/LIEFERUNG
a) Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten/Obliegenheiten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. b) Wurde mehr als ein Vertrag geschlossen und ist für alle Verträge die gleiche Lieferzeit vorgesehen, erfolgt die Anlieferung aus allen bestehenden Verträgen stets gleichzeitig. Soweit für einzelne Verträge abweichende Lieferzeiten vereinbart werden, erfolgen solche Teillieferungen grundsätzlich gegen Berechnung der entstehenden Mehraufwendungen. c) lws ist, auf den Gegenstand einzelner Verträge betreffend, zu Teillieferungen berechtigt.
7. UNTERSUCHUNGSPFLICHT/SACHMÄNGEL
a) Der Kunde hat die Lieferung bei Ankunft unverzüglich zu untersuchen und lws offensichtliche Mängel oder fehlende Liefergegenstände unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Durch Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie i. S. d. § 443 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Über offensichtlich als mangelhaft erkennbare Liefergegenstände darf der Kunde nicht verfügen, sie also nicht teilen, weiterverkaufen bzw. weiterverarbeiten, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Stellt der Kunde während der Montage fest, dass ein Liefergegenstand offensichtlich mangelhaft ist, so ist der Kunde verpflichtet, die weitere Montage sofort einzustellen und lws zu benachrichtigen. Als mangelhaft bezeichnete Liefergegenstände sind lws in unmontiertem Zustand zwecks Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Sachmängelhaftung von lws aus. b) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen, welche vereinbarungsgemäß nicht durch lws erfolgen, in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. c) Bei Mängeln hat der Kunde zunächst das Recht, Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) zu verlangen. Nur falls dieses fehlschlägt oder weitere Nacherfüllungsbemühungen dem Kunden nicht zumutbar sind, hat er das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. d) lws übernimmt keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von lws vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. e) Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I Nr.2, 479, 638 a BGB u.ähnliche längere Fristen verbindlich vorschreibt.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen von lws durch den Kunden aus diesem Vertrag und seinen eventuell späteren Änderungen oder Ergänzungen behält sich lws das Eigentum an der gelieferten Ware vor. b) Über diese Vorbehaltsware darf der Kunde ohne Einwilligung von lws nicht verfügen. Erlischt das Eigentum von lws durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf lws übergeht. Der Kunde verwahrt in diesem Fall das (Mit-)Eigentum von lws unentgeltlich. c) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere eines Gerichtsvollziehers - auf im (Mit-)Eigentum von lws stehende Ware hat der Kunde auf das (Mit-)Eigentum von lws hinzuweisen und lws unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist lws berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und hierzu das Grundstück oder die Räume des Kunden zu betreten. e) Veräußert der Kunde im Rahmen seines üblichen Geschäfts Vorbehaltsware weiter, werden schon jetzt Forderungen des Käufers an lws abgetreten. lws nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung dient in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, lws widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von lws ist er verpflichtet, die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern usw. beinhaltet.
9. PFLICHTVERLETZUNGEN/SCHADENSERSATZ
a) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen lws als auch gegen die Erfüllungsgehilfen von lws ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht: aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bb) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von lws, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, cc) nicht im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, dd) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht), ee) wenn lws eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat, welche als verschuldensunabhängiges Garantieversprechen zu werten ist. Haftet lws für eine solche Zusicherung, hat lws Mangelfolgeschäden jedoch nur zu ersetzen, falls diese Beschaffenheitsvereinbarung den Kunden gerade auch gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollte. b) Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, ist lws berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. In diesem Fall ist lws berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu fordern, wobei dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
10. KAUFLEUTE
a) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann i. S. d. HGB handelt, gilt ergänzend folgendes: aa) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz der lws bzw. seiner Niederlassung. bb) In Fällen höherer Gewalt oder falscher/verspäteter Eigenbelieferung ist die Lieferverpflichtung von lws für die Dauer der Behinderung suspendiert; werden dabei drei Monate überschritten, so sind beide Seiten berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. cc) Wird einer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von sieben Tagen ab Zugang schriftlich widersprochen, so gilt ihr Inhalt als gebilligt. dd) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest- gestellt ist. ee) Über die Klausel Nr. 9 (a) hinaus ist die Haftung von lws begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; für untypische, exzessive Schadensrisiken haftet lws nicht.
11. DATENSCHUTZ
a) lws weist gemäß § 26 Abs. 1 und 43 Abs. 3 BDSG darauf hin, dass im Rahmen einer Geschäftsbeziehung personen- und auftragsbezogene Daten per EDV gespeichert und verarbeitet werden. b) Daten werden nur im Rahmen des Vertragszwecks an Dritte weitergegeben